Anwaltssekretariat - Telefonservice für Rechtsanwälte

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Telefonservice für Rechtsanwälte von Office-RS

Zuverlässig, verschwiegen, professionell, individuell. Diese Attribute zeichnen unseren Telefon- & Sekretariatsservice für Anwälte aus.

Mit unserem Telefonservice für Rechtsanwälte sind Sie rund um die Uhr zuverlässig erreichbar. Und weil das so ist, haben Sie trotzdem ausreichend Zeit und in Ruhe um Ihre Mandanten zu betreuen.
Durch unser einzigartiges FAQ-System sind wir in der Lage auch komplexe Gesprächsverläufe so genau zu skizzieren, dass der Anrufer das Gefühl hat, mit einer festen Mitarbeiterin Ihrer Kanzlei zu sprechen.

Unsere Gesprächsnotizen erfolgen umgehend, exakt und reduziert auf das Wesentliche. Dabie lassen wir nichts Wichtiges aus.

Hunderte Rechtsanwälte vertrauen Ihre Anrufe unserem Telefonservice für Rechtsanwälte an

Professionelles Anrufmanagement

Terminverwaltung

Beantwortung häufiger Fragen

24/7
Immer verfügbar

Ich kann die Telefonsekretariate die ich vor Office-RS ausprobiert hatte nicht mehr zählen.

Frühling Spezial:

50 € + Grundgebühr
einen Monat
geschenkt

Sichern Sie sich jetzt unser Angebot für Neukunden:

  • 50 € Startguthaben
  • Keine Grundgebühr im 1. Monat
  • Gratis Support bei Einrichtung von FAQ und Terminverwaltung

Alle Angaben sind freiwillig. Pflichtfelder gibt es bei uns nicht.

Wenn Sie wollen erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot:

Warum unser Anwaltssekretariat?

b einzelner Rechtsanwalt oder Anwaltskanzlei mit mehreren Anwälten. Die Rechtsberatungsbranche ist geradezu als Referenz geeignet, welche Vorteile und Kostenersparnisse sich durch ein Anwaltssekretariat bzw. einen Telefonservice für Anwälte erzielen lassen.
Anrufannahme, Gesprächsnotizen fertigen, Mandanten zum Anwalt durchstellen, Termine vereinbaren, Informationsauskünfte, Diktate. Das alles kann ab sofort Ihr Anwaltssekretariat: Telefonservice für Rechtsanwälte für Sie übernehmen.

Was macht ein Anwaltssekretariat / Telefonservice für Rechtsanwälte aus?

Eine berechtigte Frage. Wir haben bei anderen Telefonservice Anbietern und solchen die mit einem Anwaltssekretariat werben recherchiert. Vergeblich. Die Frage bleibt unbeantwortet.

Unsere Antwort:

Ganz einfach: es ist eine Frage der Verschwiegenheit des Anwaltssekretariats bzw. des Telefonservice für Anwälte. Weil sich daraus Sicherheit für den beauftragenden Rechtsanwalt und dessen Mandanten ergibt.
Dieses Problem lösen wir erstens weil Sie von uns eine exklusive Verschwiegenheitsverpflichtung bekommen. Und zweitens, weil jeder unserer Mitarbeiter anhand einer Vorlage der BRAK belehrt wird.

Bei anderen Anwaltssekretariaten oder Telefonservice für Anwälte Anbietern lesen wir immer wieder Dinge wie
„…besonders strenge Verschwiegenheitsverpflichtung der Anwaltssekretariats / Telefonservice für Anwälte Mitarbeiter…“
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dieser Art der Verschwiegenheitsverpflichtung eindeutig Stellung bezogen:

(Auszug aus dem Rundschreiben der Rechtsanwaltkammer Karlsruhe 09/10 (Nr. 4/2010)

VIII. Strafrechtlicher Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei Auslagerung von Dienstleistungen, § 203 StGB

Bei der Auslagerung von Dienstleistungen (Stichwort „Büroservice“ bzw. „Anwaltssekretariat“) besteht für Rechtsanwälte das Problem der Sicherstellung der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht. Der BRAO-Ausschuss der BRAK vertritt hierzu die Auffassung, dass eine lediglich von den Organen des mit der Dienstleistung beauftragten Unternehmens abgegebene Erklärung, über die Verschwiegenheitsverpflichtung belehrt worden zu sein, nicht ausreichend ist. Vielmehr müssen beim externen Dienstleister tätigen Mitarbeiter dem beauftragendem Rechtsanwalt gegenüber eine eigenständige Verschwiegenheitserklärung abgeben. Liegen solche Verschwiegenheitserklärungen nicht vor, ist zumindest dann das vorherige Einverständnis des Mandanten mit der Auslagerung der Dienstleistung einzuholen.

Eindeutige Regelung seit dem 01.07.2015

In der 7. Sitzung der 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wurde durch selbige beschlossen, dass § 2 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte), welche die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ergänzt, neu gefasst wird.

Darin heißt es nun in Absatz 5 Satz 2 eindeutig:

Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß Satz 1 zu verpflichten.

Bild Auszug der BRAK

Die Änderungen der BORA treten am 01.07.2015 in Kraft.

Quelle und Originaldatei finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

https://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/5sv/141117-beschluesse-7-sitzung-5-sv_fuer-internet-1.pdf

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